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21/01 HandelsrechtNorm
ErbStG §15a Abs2 Z2;Rechtssatz
Kommanditanteile sind Vermögen gemäß § 15a Abs. 2 Z 2 ErbStG, also Mitunternehmeranteile. Das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. Der Freibetrag (Freibetragsteil) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 Z 3 leg. cit. zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des Erblassers (Geschenkgebers) ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem im Abs. 2 Z 2 und 3 leg. cit. angeführten Ausmaß, das ist ein Anteil von mindestens einem Viertel am Vermögen der Gesellschaft, ist (§ 15a Abs. 3 Z 3 ErbStG). Der einzelne Erwerb muss demnach mindestens ein Viertel aller Mitunternehmeranteile umfassen.Kommanditanteile sind Vermögen gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, Ziffer 2, ErbStG, also Mitunternehmeranteile. Das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. Der Freibetrag (Freibetragsteil) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des Erblassers (Geschenkgebers) ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 leg. cit. angeführten Ausmaß, das ist ein Anteil von mindestens einem Viertel am Vermögen der Gesellschaft, ist (Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer 3, ErbStG). Der einzelne Erwerb muss demnach mindestens ein Viertel aller Mitunternehmeranteile umfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009160135.X01Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011