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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/13/0130 E 28. Oktober 1992 RS 4 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ist entsprechend der Schuld des Täters unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe zu bemessen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus.
Schlagworte
Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009160099.X04Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011