RS Vwgh 2011/4/28 2009/07/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0202 E 13. April 2000 RS 2 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die ersatzlose Behebung eines unterinstanzlichen Bescheides unter Berufung auf § 66 Abs 4 AVG kann dazu führen, dass die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0044; E 15.9.1992, 92/04/0120; E 21.9.1993, 91/04/0148). Aus der Begründung des eine ersatzlose Behebung gem § 66 Abs 4 AVG aussprechenden Berufungsbescheides kann sich jedoch auch eine Situation ergeben, wonach ein der Entscheidung zu Grunde liegender Antrag wieder unerledigt, aber neuerlich von der Unterinstanz meritorisch zu erledigen ist (Hinweis E 29.10.1998, 98/07/0111).Die ersatzlose Behebung eines unterinstanzlichen Bescheides unter Berufung auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG kann dazu führen, dass die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0044; E 15.9.1992, 92/04/0120; E 21.9.1993, 91/04/0148). Aus der Begründung des eine ersatzlose Behebung gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG aussprechenden Berufungsbescheides kann sich jedoch auch eine Situation ergeben, wonach ein der Entscheidung zu Grunde liegender Antrag wieder unerledigt, aber neuerlich von der Unterinstanz meritorisch zu erledigen ist (Hinweis E 29.10.1998, 98/07/0111).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070124.X07

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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