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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Beauftragt ein nach außen schlechthin zur Vertretung befugter Obmann einer Bringungsgemeinschaft iSd Vlbg GSLG einen Rechtsanwalt, bedarf es sowohl eines Beschlusses für die Beauftragung des Rechtsanwalts als auch eines Beschlusses über die Verteilung der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten auf die einzelnen Mitglieder, um die durch diese Beauftragung der Bringungsgemeinschaft entstandenen Kosten auf die einzelnen Mitglieder umlegen zu können. Der Beschluss betrifft nicht die durch den Obmann wirksam vorgenommene Beauftragung des Rechtsanwaltes im Außenverhältnis, sondern die im Innenverhältnis dazu notwendige Ermächtigung des Obmanns durch das zuständige Organ. Ein Ausschussbeschluss für die Beauftragung des Rechtsanwaltes kann auch nachträglich gefasst werden.
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische Person Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070124.X04Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2013