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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1302;Rechtssatz
Bei der Vorschreibung sonstiger Barauslagen der Behörde bzw. von Kommissionsgebühren gemäß § 76 Abs. 2 AVG ist von der Verschuldenshaftung auszugehen, wobei Abs. 3 dieses Paragraphen die angemessene Verteilung dieser Kosten auf mehrere Beteiligte vorsieht. Durch diese gesetzliche Regelung wird eine Solidarhaftung nicht statuiert. Vielmehr ist aus der gesetzlich angeordneten angemessenen Verteilung auch verschuldeter Barauslagen und somit auch von Kommissionsgebühren abzuleiten, dass der Gesamtbetrag auf alle Ersatzpflichtigen derart aufzuteilen ist, dass jeder - auch im Fall der Uneinbringlichkeit des Teilbetrages bei einzelnen Verpflichteten - nur den ihm auferlegten Teil schuldet (vgl. E 14. Dezember 1995, 91/07/0070, 0071; E 10. Juni 1999, 96/07/0191).Bei der Vorschreibung sonstiger Barauslagen der Behörde bzw. von Kommissionsgebühren gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG ist von der Verschuldenshaftung auszugehen, wobei Absatz 3, dieses Paragraphen die angemessene Verteilung dieser Kosten auf mehrere Beteiligte vorsieht. Durch diese gesetzliche Regelung wird eine Solidarhaftung nicht statuiert. Vielmehr ist aus der gesetzlich angeordneten angemessenen Verteilung auch verschuldeter Barauslagen und somit auch von Kommissionsgebühren abzuleiten, dass der Gesamtbetrag auf alle Ersatzpflichtigen derart aufzuteilen ist, dass jeder - auch im Fall der Uneinbringlichkeit des Teilbetrages bei einzelnen Verpflichteten - nur den ihm auferlegten Teil schuldet vergleiche E 14. Dezember 1995, 91/07/0070, 0071; E 10. Juni 1999, 96/07/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070023.X02Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
21.07.2011