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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
In einem Mehrparteienverfahren ist der Bescheid bereits mit der Erlassung an eine Partei existent geworden; in einem solchen Fall können auch andere Parteien als Bescheidadressaten - an die der Bescheid noch nicht ergangen ist - gegen diesen Berufung erheben, wenn sie Kenntnis von seinem Inhalt erlangt haben.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070023.X01Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
21.07.2011