RS Vwgh 2011/4/28 2008/16/0124

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Veröffentlicht am 28.04.2011
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §13 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 13 ErbStG sind bei einer Schenkung der Erwerber (das ist der Begünstigte, vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1991, 89/16/0082) und der Geschenkgeber Steuerschuldner.Nach Paragraph 13, ErbStG sind bei einer Schenkung der Erwerber (das ist der Begünstigte, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1991, 89/16/0082) und der Geschenkgeber Steuerschuldner.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008160124.X05

Im RIS seit

23.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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