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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §13 Abs1;Rechtssatz
Nach § 13 ErbStG sind bei einer Schenkung der Erwerber (das ist der Begünstigte, vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1991, 89/16/0082) und der Geschenkgeber Steuerschuldner.Nach Paragraph 13, ErbStG sind bei einer Schenkung der Erwerber (das ist der Begünstigte, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1991, 89/16/0082) und der Geschenkgeber Steuerschuldner.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008160124.X05Im RIS seit
23.09.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011