RS Vwgh 2011/4/28 2008/16/0124

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Veröffentlicht am 28.04.2011
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Steuerpflicht wird bei Verträgen zugunsten Dritter auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Dritte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling dieses Vertragsteiles ist, der sich die Leistung an den Dritten ausbedungen hat (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Rz 30b zu § 3).Die Steuerpflicht wird bei Verträgen zugunsten Dritter auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Dritte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling dieses Vertragsteiles ist, der sich die Leistung an den Dritten ausbedungen hat vergleiche Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch drei, Rz 30b zu Paragraph 3,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008160124.X03

Im RIS seit

23.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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