RS Vwgh 2011/4/28 2008/16/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2011
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §881;
ErbStG §3 Abs1 Z3;
  1. ABGB § 881 heute
  2. ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei landwirtschaftlichen Übergabsverträgen, die einen Anwendungsfall eines echten Vertrages zugunsten Dritter darstellen, handelt es sich um Verträge eigener Art mit erbrechtlichen und familienrechtlichen Elementen, wodurch der Übergeber in Absicht einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmen oder sein Vermögen einem Angehörigen als Übernehmer abtritt. Es treten neben die Leistung an den Übergeber, dessen Lebensunterhalt gesichert werden soll, vielfach Leistungen an Dritte, insbesondere Abfindungen an weichende potentielle Erben. Für den Übergabsvertrag ist es kennzeichnend, dass der Dritte am Vertrag in der Regel nicht beteiligt und sohin ohne seine Mitwirkung begünstigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1983, Zl. 82/16/0172). Da zwischen dem Versprechenden und dem Dritten keine Kausalbeziehung besteht, bedarf es nach § 881 Abs. 2 ABGB grundsätzlich weder einer Annahme noch eines Beitrittes noch einer Benachrichtigung des Dritten. Diesem bleibt nur die Möglichkeit, das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückzuweisen (vgl. beispielsweise das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 1978, Zl. 3 Ob 627/77, mwN) oder davon keinen Gebrauch zu machen.Bei landwirtschaftlichen Übergabsverträgen, die einen Anwendungsfall eines echten Vertrages zugunsten Dritter darstellen, handelt es sich um Verträge eigener Art mit erbrechtlichen und familienrechtlichen Elementen, wodurch der Übergeber in Absicht einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmen oder sein Vermögen einem Angehörigen als Übernehmer abtritt. Es treten neben die Leistung an den Übergeber, dessen Lebensunterhalt gesichert werden soll, vielfach Leistungen an Dritte, insbesondere Abfindungen an weichende potentielle Erben. Für den Übergabsvertrag ist es kennzeichnend, dass der Dritte am Vertrag in der Regel nicht beteiligt und sohin ohne seine Mitwirkung begünstigt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. April 1983, Zl. 82/16/0172). Da zwischen dem Versprechenden und dem Dritten keine Kausalbeziehung besteht, bedarf es nach Paragraph 881, Absatz 2, ABGB grundsätzlich weder einer Annahme noch eines Beitrittes noch einer Benachrichtigung des Dritten. Diesem bleibt nur die Möglichkeit, das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückzuweisen vergleiche beispielsweise das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 1978, Zl. 3 Ob 627/77, mwN) oder davon keinen Gebrauch zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008160124.X02

Im RIS seit

23.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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