RS Vwgh 2011/4/28 2008/16/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2011
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §881;
ErbStG §3 Abs1 Z3;
  1. ABGB § 881 heute
  2. ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 zweiter Fall ErbStG umfasst unter anderem den Vertrag zu Gunsten Dritter, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, 2005/16/0267, mwN). Dabei ist allein maßgeblich, dass der Begünstigte ohne Gegenleistung zu Lasten eines der Vertragspartner einen Vorteil erlangt hat. Es macht geradezu das Wesen des in Rede stehenden Tatbestandes aus, dass ein an sich Unbeteiligter aus einem Rechtsgeschäft einen vermögenswerten Vorteil zieht. Dass dabei der Begünstigte und ein Vertragspartner in einem Naheverhältnis stehen, ist aus der Sicht dieses Tatbestandes unmaßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 2001/16/0206).Der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall ErbStG umfasst unter anderem den Vertrag zu Gunsten Dritter, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, 2005/16/0267, mwN). Dabei ist allein maßgeblich, dass der Begünstigte ohne Gegenleistung zu Lasten eines der Vertragspartner einen Vorteil erlangt hat. Es macht geradezu das Wesen des in Rede stehenden Tatbestandes aus, dass ein an sich Unbeteiligter aus einem Rechtsgeschäft einen vermögenswerten Vorteil zieht. Dass dabei der Begünstigte und ein Vertragspartner in einem Naheverhältnis stehen, ist aus der Sicht dieses Tatbestandes unmaßgeblich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 2001/16/0206).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008160124.X01

Im RIS seit

23.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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