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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §881;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 zweiter Fall ErbStG umfasst unter anderem den Vertrag zu Gunsten Dritter, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, 2005/16/0267, mwN). Dabei ist allein maßgeblich, dass der Begünstigte ohne Gegenleistung zu Lasten eines der Vertragspartner einen Vorteil erlangt hat. Es macht geradezu das Wesen des in Rede stehenden Tatbestandes aus, dass ein an sich Unbeteiligter aus einem Rechtsgeschäft einen vermögenswerten Vorteil zieht. Dass dabei der Begünstigte und ein Vertragspartner in einem Naheverhältnis stehen, ist aus der Sicht dieses Tatbestandes unmaßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 2001/16/0206).Der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall ErbStG umfasst unter anderem den Vertrag zu Gunsten Dritter, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, 2005/16/0267, mwN). Dabei ist allein maßgeblich, dass der Begünstigte ohne Gegenleistung zu Lasten eines der Vertragspartner einen Vorteil erlangt hat. Es macht geradezu das Wesen des in Rede stehenden Tatbestandes aus, dass ein an sich Unbeteiligter aus einem Rechtsgeschäft einen vermögenswerten Vorteil zieht. Dass dabei der Begünstigte und ein Vertragspartner in einem Naheverhältnis stehen, ist aus der Sicht dieses Tatbestandes unmaßgeblich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 2001/16/0206).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008160124.X01Im RIS seit
23.09.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011