RS Vwgh 2011/4/28 2007/15/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2011
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z2;
KStG 1988 §8 Abs2;
  1. KStG 1988 § 8 heute
  2. KStG 1988 § 8 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  3. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  4. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  7. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  8. KStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  9. KStG 1988 § 8 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  10. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  11. KStG 1988 § 8 gültig von 24.05.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. KStG 1988 § 8 gültig von 05.06.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  13. KStG 1988 § 8 gültig von 25.11.1994 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 922/1994
  14. KStG 1988 § 8 gültig von 01.12.1993 bis 24.11.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  16. KStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/15/0105 2007/15/0032

Rechtssatz

Nach § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass der Gewinn einer Kapitalgesellschaft durch Vorabführungen an den Gesellschafter mit steuerlicher Wirkung geschmälert wird. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn "verdeckte Entnahmen" im Rahmen einer GmbH & atypisch Still in voller Höhe gemäß § 23 Z 2 EStG 1988 dem Gesellschafter zugerechnet würden, dem sie zufließen, ohne die durch denselben Vorgang notwendigerweise eintretende Minderung des Vermögens der GmbH zu beachten. Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher der Kommanditist auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, kann eine verdeckte Ausschüttung darin liegen, dass die GmbH nicht auf dem ihr zustehenden Gewinnanteil an der KG besteht und damit dem Kommanditisten Vorteile zuwendet. Die Rechtsfolge einer solchen verdeckten Ausschüttung liegt darin, dass der GmbH der höhere, fremdübliche Gewinnanteil (im Gewinnfeststellungsbescheid) zugewiesen und der Unterschiedsbetrag zu dem ihr tatsächlich zugekommenen Gewinnanteil als Ausschüttung von der GmbH an ihren Gesellschafter behandelt wird (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 23 Tz 35.5. am Ende). Eine derartige verdeckte Ausschüttung setzt sohin die nicht fremdübliche Schmälerung des Gewinnanteiles der GmbH voraus. Für die GmbH & atypisch Still gilt Gleiches. Im gegenständlichen Fall wurden dem stillen Gesellschafter, der zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ist und als solcher auch die Geschäfte der Mitunternehmerschaft führt, Vorteile in Form der Kfz-Nutzung für Privatzwecke und der Personalverpflegung zugewendet. Von einer fremdunüblichen Schmälerung des Gewinnanteiles der GmbH an der Mitunternehmerschaft (und als Folge dessen einer verdeckten Ausschüttung der GmbH) könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die vom Prüfer festgestellten "Privatnutzungen" dazu führten, dass damit das Ausmaß einer angemessenen fremdüblichen Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit überschritten wird.Nach Paragraph 8, Absatz 2, KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass der Gewinn einer Kapitalgesellschaft durch Vorabführungen an den Gesellschafter mit steuerlicher Wirkung geschmälert wird. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn "verdeckte Entnahmen" im Rahmen einer GmbH & atypisch Still in voller Höhe gemäß Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1988 dem Gesellschafter zugerechnet würden, dem sie zufließen, ohne die durch denselben Vorgang notwendigerweise eintretende Minderung des Vermögens der GmbH zu beachten. Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher der Kommanditist auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, kann eine verdeckte Ausschüttung darin liegen, dass die GmbH nicht auf dem ihr zustehenden Gewinnanteil an der KG besteht und damit dem Kommanditisten Vorteile zuwendet. Die Rechtsfolge einer solchen verdeckten Ausschüttung liegt darin, dass der GmbH der höhere, fremdübliche Gewinnanteil (im Gewinnfeststellungsbescheid) zugewiesen und der Unterschiedsbetrag zu dem ihr tatsächlich zugekommenen Gewinnanteil als Ausschüttung von der GmbH an ihren Gesellschafter behandelt wird vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 23, Tz 35.5. am Ende). Eine derartige verdeckte Ausschüttung setzt sohin die nicht fremdübliche Schmälerung des Gewinnanteiles der GmbH voraus. Für die GmbH & atypisch Still gilt Gleiches. Im gegenständlichen Fall wurden dem stillen Gesellschafter, der zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ist und als solcher auch die Geschäfte der Mitunternehmerschaft führt, Vorteile in Form der Kfz-Nutzung für Privatzwecke und der Personalverpflegung zugewendet. Von einer fremdunüblichen Schmälerung des Gewinnanteiles der GmbH an der Mitunternehmerschaft (und als Folge dessen einer verdeckten Ausschüttung der GmbH) könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die vom Prüfer festgestellten "Privatnutzungen" dazu führten, dass damit das Ausmaß einer angemessenen fremdüblichen Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit überschritten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007150031.X04

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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