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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/15/0105 2007/15/0032Rechtssatz
Nach § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass der Gewinn einer Kapitalgesellschaft durch Vorabführungen an den Gesellschafter mit steuerlicher Wirkung geschmälert wird. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn "verdeckte Entnahmen" im Rahmen einer GmbH & atypisch Still in voller Höhe gemäß § 23 Z 2 EStG 1988 dem Gesellschafter zugerechnet würden, dem sie zufließen, ohne die durch denselben Vorgang notwendigerweise eintretende Minderung des Vermögens der GmbH zu beachten. Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher der Kommanditist auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, kann eine verdeckte Ausschüttung darin liegen, dass die GmbH nicht auf dem ihr zustehenden Gewinnanteil an der KG besteht und damit dem Kommanditisten Vorteile zuwendet. Die Rechtsfolge einer solchen verdeckten Ausschüttung liegt darin, dass der GmbH der höhere, fremdübliche Gewinnanteil (im Gewinnfeststellungsbescheid) zugewiesen und der Unterschiedsbetrag zu dem ihr tatsächlich zugekommenen Gewinnanteil als Ausschüttung von der GmbH an ihren Gesellschafter behandelt wird (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 23 Tz 35.5. am Ende). Eine derartige verdeckte Ausschüttung setzt sohin die nicht fremdübliche Schmälerung des Gewinnanteiles der GmbH voraus. Für die GmbH & atypisch Still gilt Gleiches. Im gegenständlichen Fall wurden dem stillen Gesellschafter, der zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ist und als solcher auch die Geschäfte der Mitunternehmerschaft führt, Vorteile in Form der Kfz-Nutzung für Privatzwecke und der Personalverpflegung zugewendet. Von einer fremdunüblichen Schmälerung des Gewinnanteiles der GmbH an der Mitunternehmerschaft (und als Folge dessen einer verdeckten Ausschüttung der GmbH) könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die vom Prüfer festgestellten "Privatnutzungen" dazu führten, dass damit das Ausmaß einer angemessenen fremdüblichen Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit überschritten wird.Nach Paragraph 8, Absatz 2, KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass der Gewinn einer Kapitalgesellschaft durch Vorabführungen an den Gesellschafter mit steuerlicher Wirkung geschmälert wird. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn "verdeckte Entnahmen" im Rahmen einer GmbH & atypisch Still in voller Höhe gemäß Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1988 dem Gesellschafter zugerechnet würden, dem sie zufließen, ohne die durch denselben Vorgang notwendigerweise eintretende Minderung des Vermögens der GmbH zu beachten. Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher der Kommanditist auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, kann eine verdeckte Ausschüttung darin liegen, dass die GmbH nicht auf dem ihr zustehenden Gewinnanteil an der KG besteht und damit dem Kommanditisten Vorteile zuwendet. Die Rechtsfolge einer solchen verdeckten Ausschüttung liegt darin, dass der GmbH der höhere, fremdübliche Gewinnanteil (im Gewinnfeststellungsbescheid) zugewiesen und der Unterschiedsbetrag zu dem ihr tatsächlich zugekommenen Gewinnanteil als Ausschüttung von der GmbH an ihren Gesellschafter behandelt wird vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 23, Tz 35.5. am Ende). Eine derartige verdeckte Ausschüttung setzt sohin die nicht fremdübliche Schmälerung des Gewinnanteiles der GmbH voraus. Für die GmbH & atypisch Still gilt Gleiches. Im gegenständlichen Fall wurden dem stillen Gesellschafter, der zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ist und als solcher auch die Geschäfte der Mitunternehmerschaft führt, Vorteile in Form der Kfz-Nutzung für Privatzwecke und der Personalverpflegung zugewendet. Von einer fremdunüblichen Schmälerung des Gewinnanteiles der GmbH an der Mitunternehmerschaft (und als Folge dessen einer verdeckten Ausschüttung der GmbH) könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die vom Prüfer festgestellten "Privatnutzungen" dazu führten, dass damit das Ausmaß einer angemessenen fremdüblichen Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit überschritten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150031.X04Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015