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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §281;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/15/0105 2007/15/0032Rechtssatz
Die Aussetzung gemäß § 281 BAO liegt im Ermessen der Behörde. Ein Rechtsanspruch der Partei auf Aussetzung der Entscheidung über die Berufung besteht nicht (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 281 Tz. 17, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Die Aussetzung gemäß Paragraph 281, BAO liegt im Ermessen der Behörde. Ein Rechtsanspruch der Partei auf Aussetzung der Entscheidung über die Berufung besteht nicht vergleiche die bei Ritz, BAO3, Paragraph 281, Tz. 17, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150031.X03Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015