RS Vwgh 2011/4/28 2007/15/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2011
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §23 Z2;
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/15/0105 2007/15/0032

Rechtssatz

An der HE GmbH sind die Ehegatten H und E zu je 50% beteiligt. Im Jahr 1991 hat sich H mit einer Vermögenseinlage an der HE GmbH als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Die Abgabenbehörde hat die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass die Geschäftsführung für die atypisch stille Gesellschaft nicht nur nach dem Gesetz, sondern auch auf Grund einer ausdrücklich zwischen der GmbH und H getroffenen Vereinbarung der GmbH obliegt. Da im gegenständlichen Fall die GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäfte der Mitunternehmerschaft zu führen hat, könnte die Bestimmung des § 23 Z 2 EStG 1988 lediglich in Bezug auf (allfällige) Vergütungen, die die GmbH für ihre Geschäftsführungsdienste erhält, zur Anwendung gelangen (in diesem Sinne auch Neuner, Stille Gesellschaft im Abgabenrecht4, Tz. I 16ff). Die von der GmbH ihren Geschäftsführern H und E geleisteten Vergütungen aber sind nach jenen Grundsätzen zu beurteilen, die der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, entwickelt hat.An der HE GmbH sind die Ehegatten H und E zu je 50% beteiligt. Im Jahr 1991 hat sich H mit einer Vermögenseinlage an der HE GmbH als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Die Abgabenbehörde hat die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass die Geschäftsführung für die atypisch stille Gesellschaft nicht nur nach dem Gesetz, sondern auch auf Grund einer ausdrücklich zwischen der GmbH und H getroffenen Vereinbarung der GmbH obliegt. Da im gegenständlichen Fall die GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäfte der Mitunternehmerschaft zu führen hat, könnte die Bestimmung des Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1988 lediglich in Bezug auf (allfällige) Vergütungen, die die GmbH für ihre Geschäftsführungsdienste erhält, zur Anwendung gelangen (in diesem Sinne auch Neuner, Stille Gesellschaft im Abgabenrecht4, Tz. römisch eins 16ff). Die von der GmbH ihren Geschäftsführern H und E geleisteten Vergütungen aber sind nach jenen Grundsätzen zu beurteilen, die der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, entwickelt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007150031.X02

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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