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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/15/0105 2007/15/0032Rechtssatz
An der HE GmbH sind die Ehegatten H und E zu je 50% beteiligt. Im Jahr 1991 hat sich H mit einer Vermögenseinlage an der HE GmbH als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Die Abgabenbehörde hat die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass die Geschäftsführung für die atypisch stille Gesellschaft nicht nur nach dem Gesetz, sondern auch auf Grund einer ausdrücklich zwischen der GmbH und H getroffenen Vereinbarung der GmbH obliegt. Da im gegenständlichen Fall die GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäfte der Mitunternehmerschaft zu führen hat, könnte die Bestimmung des § 23 Z 2 EStG 1988 lediglich in Bezug auf (allfällige) Vergütungen, die die GmbH für ihre Geschäftsführungsdienste erhält, zur Anwendung gelangen (in diesem Sinne auch Neuner, Stille Gesellschaft im Abgabenrecht4, Tz. I 16ff). Die von der GmbH ihren Geschäftsführern H und E geleisteten Vergütungen aber sind nach jenen Grundsätzen zu beurteilen, die der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, entwickelt hat.An der HE GmbH sind die Ehegatten H und E zu je 50% beteiligt. Im Jahr 1991 hat sich H mit einer Vermögenseinlage an der HE GmbH als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Die Abgabenbehörde hat die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass die Geschäftsführung für die atypisch stille Gesellschaft nicht nur nach dem Gesetz, sondern auch auf Grund einer ausdrücklich zwischen der GmbH und H getroffenen Vereinbarung der GmbH obliegt. Da im gegenständlichen Fall die GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäfte der Mitunternehmerschaft zu führen hat, könnte die Bestimmung des Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1988 lediglich in Bezug auf (allfällige) Vergütungen, die die GmbH für ihre Geschäftsführungsdienste erhält, zur Anwendung gelangen (in diesem Sinne auch Neuner, Stille Gesellschaft im Abgabenrecht4, Tz. römisch eins 16ff). Die von der GmbH ihren Geschäftsführern H und E geleisteten Vergütungen aber sind nach jenen Grundsätzen zu beurteilen, die der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, entwickelt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150031.X02Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015