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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0005 E 18. Februar 1992 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Weder aus § 27 noch aus § 29 WRG kann eine Pflicht der Wasserrechtsbehörde entnommen werden, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen. Die Behörde war daher nicht daran gehindert, das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes auch nach einem seit Eintritt des Erlöschens verstrichenen Zeitraum von mehr als 5 Jahren festzustellen.Weder aus Paragraph 27, noch aus Paragraph 29, WRG kann eine Pflicht der Wasserrechtsbehörde entnommen werden, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen. Die Behörde war daher nicht daran gehindert, das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes auch nach einem seit Eintritt des Erlöschens verstrichenen Zeitraum von mehr als 5 Jahren festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070071.X10Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015