Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0104 E 18. September 2002 RS 6 (Hier: Auftrag zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen nach Feststellung des Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959)Stammrechtssatz
Eine Ersatzvornahme setzt voraus, dass der Verpflichtete mit der Leistung in Verzug ist, dh insbesondere die im Leistungsbescheid vorgeschriebene Leistungsfrist nicht eingehalten hat. Bei einem wasserpolizeilichen Auftrag handelt es sich um einen solchen Leistungsbescheid, der - im Fall seiner Rechtskraft - einen Exekutionstitel darstellt. Erst ein solcher Exekutionstitel aber ist die Voraussetzung für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, in welchem die Ersatzvornahme als ein mögliches Vollstreckungsmittel in Frage kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070071.X08Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015