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23/01 KonkursordnungNorm
AVG §9;Rechtssatz
Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter) nicht unzulässig (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0071 und E 18.9.2002, 99/07/0104). Dies gilt insbesondere auch für Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts und zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen (§ 29 WRG). Mit der Aufhebung des Konkursverfahrens tritt der Gemeinschuldner in anhängige Verfahren, auch in der Rechtsmittelinstanz, an Stelle des Masseverwalters ein.Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter) nicht unzulässig (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0071 und E 18.9.2002, 99/07/0104). Dies gilt insbesondere auch für Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts und zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen (Paragraph 29, WRG). Mit der Aufhebung des Konkursverfahrens tritt der Gemeinschuldner in anhängige Verfahren, auch in der Rechtsmittelinstanz, an Stelle des Masseverwalters ein.
Schlagworte
MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070071.X07Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015