RS Vwgh 2011/4/28 2007/07/0071

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Veröffentlicht am 28.04.2011
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Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter) nicht unzulässig (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0071 und E 18.9.2002, 99/07/0104). Dies gilt insbesondere auch für Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts und zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen (§ 29 WRG). Mit der Aufhebung des Konkursverfahrens tritt der Gemeinschuldner in anhängige Verfahren, auch in der Rechtsmittelinstanz, an Stelle des Masseverwalters ein.Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter) nicht unzulässig (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0071 und E 18.9.2002, 99/07/0104). Dies gilt insbesondere auch für Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts und zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen (Paragraph 29, WRG). Mit der Aufhebung des Konkursverfahrens tritt der Gemeinschuldner in anhängige Verfahren, auch in der Rechtsmittelinstanz, an Stelle des Masseverwalters ein.

Schlagworte

Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007070071.X07

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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