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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Adressat des Feststellungsbescheides gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 ist jene Person, die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dessen Inhaber war, nicht aber jene Person, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides Eigentümer jener Liegenschaften oder Anlagen (§ 22 WRG 1959) ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war. Unbeachtlich ist, dass die Liegenschaft, mit der dieses Wasserbenutzungsrecht verbunden war, veräußert wurde, weil ein aufrechtes Eigentumsrecht keine Voraussetzung für den Auftrag zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 darstellt.Adressat des Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ist jene Person, die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dessen Inhaber war, nicht aber jene Person, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides Eigentümer jener Liegenschaften oder Anlagen (Paragraph 22, WRG 1959) ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war. Unbeachtlich ist, dass die Liegenschaft, mit der dieses Wasserbenutzungsrecht verbunden war, veräußert wurde, weil ein aufrechtes Eigentumsrecht keine Voraussetzung für den Auftrag zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 darstellt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070071.X06Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015