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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/07/0036 E 16. November 1993 RS 6Stammrechtssatz
Der von der Wasserrechtsbehörde gem § 29 Abs 1 WRG zu erlassende Feststellungsbescheid hat lediglich den bereits ex lege eingetretenen Rechtsverlust festzustellen und ist damit nur deklarativer Natur.Der von der Wasserrechtsbehörde gem Paragraph 29, Absatz eins, WRG zu erlassende Feststellungsbescheid hat lediglich den bereits ex lege eingetretenen Rechtsverlust festzustellen und ist damit nur deklarativer Natur.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070071.X05Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015