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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/07/0047 E 28. Jänner 1992 VwSlg 13570 A/1992 RS 2Stammrechtssatz
Der Erwerber einer Liegenschaft, mit der ein zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht verbunden war, kommt nicht als Rechtsnachfolger des seinerzeit Wasserberechtigten und somit auch nicht als derjenige in Betracht, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (Hinweis E 12.3.1991, 87/07/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070071.X03Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015