RS Vwgh 2011/4/28 2007/07/0071

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Veröffentlicht am 28.04.2011
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0010 E 20. April 1993 RS 1 (hier nur 1. und 2. Satz)

Stammrechtssatz

Die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen anläßlich des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten (§ 29 Abs 1 WRG) hat insbesondere den Zweck, den bisher Berechtigten nach Maßgabe öffentlicher Rücksichten oder Interessen Dritter zu bestimmten letztmaligen Maßnahmen in bezug auf die infolge Erlöschens konsenslos gewordene Wasserbenutzungsanlage zu verpflichten, ihn aber gleichzeitig hinsichtlich bisher bestandener Verpflichtungen zu entlasten. Dabei sieht das Gesetz neben der Anlagenbeseitigung sowie der Wiederherstellung des früheren Zustandes ganz allgemein vor, auf "andere Art" die durch die Auflassung notwendig gewordenen Vorkehrungen zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist die vom Bf und vom Sachverständigen der belangten Behörde in den Vordergrund gestellte Frage, ob es sich beim gegenständlichen Werkskanal um ein künstliches oder um ein natürliches Gerinne handelt, ohne Bedeutung (Bf ist Anrainer des Baches, der die von der Stillegung betroffene, dem Mühlenbetrieb des Mitbeteiligten dienende Wasserbenutzungsanlage speist und selbst Betreiber eines Sägewerkes an diesem Bach; fürchtet Hochwasser für seine Betriebsanlage nach der Stillegung der Wasserbenutzungsanlage des Mitbeiligten; Teil des Werkskanales der von der Stillegung betroffenen Wasserbenutzungsanlage wird für die Betriebsanlage des Bf benötigt).Die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen anläßlich des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten (Paragraph 29, Absatz eins, WRG) hat insbesondere den Zweck, den bisher Berechtigten nach Maßgabe öffentlicher Rücksichten oder Interessen Dritter zu bestimmten letztmaligen Maßnahmen in bezug auf die infolge Erlöschens konsenslos gewordene Wasserbenutzungsanlage zu verpflichten, ihn aber gleichzeitig hinsichtlich bisher bestandener Verpflichtungen zu entlasten. Dabei sieht das Gesetz neben der Anlagenbeseitigung sowie der Wiederherstellung des früheren Zustandes ganz allgemein vor, auf "andere Art" die durch die Auflassung notwendig gewordenen Vorkehrungen zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist die vom Bf und vom Sachverständigen der belangten Behörde in den Vordergrund gestellte Frage, ob es sich beim gegenständlichen Werkskanal um ein künstliches oder um ein natürliches Gerinne handelt, ohne Bedeutung (Bf ist Anrainer des Baches, der die von der Stillegung betroffene, dem Mühlenbetrieb des Mitbeteiligten dienende Wasserbenutzungsanlage speist und selbst Betreiber eines Sägewerkes an diesem Bach; fürchtet Hochwasser für seine Betriebsanlage nach der Stillegung der Wasserbenutzungsanlage des Mitbeiligten; Teil des Werkskanales der von der Stillegung betroffenen Wasserbenutzungsanlage wird für die Betriebsanlage des Bf benötigt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007070071.X01

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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