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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Die offenkundige Unterlassung der Heranziehung des Mängelbehebungsauftrages bei der vom Rechtsanwalt anlässlich der Unterfertigung des Schriftsatzes vorzunehmenden (abschließenden) Prüfung stellt nicht bloß einen minderen Grad des Versehen dar; dieses Fehlverhalten ist unmittelbar dem Bf zuzurechnen. Es erübrigt sich daher die weitere Prüfung, ob im Vorfeld der Unterfertigung durch den Rechtsanwalt die Sachbearbeiterin auch die behaupteten Unterlagen beigelegt bzw. die Kanzleimitarbeiterin diese auf Grund des divergierenden Vermerks wieder entfernt hat und darin allenfalls auch ein Organisationsverschulden gesehen werden kann (vgl. B 5. April 2011, 2011/16/0044).Die offenkundige Unterlassung der Heranziehung des Mängelbehebungsauftrages bei der vom Rechtsanwalt anlässlich der Unterfertigung des Schriftsatzes vorzunehmenden (abschließenden) Prüfung stellt nicht bloß einen minderen Grad des Versehen dar; dieses Fehlverhalten ist unmittelbar dem Bf zuzurechnen. Es erübrigt sich daher die weitere Prüfung, ob im Vorfeld der Unterfertigung durch den Rechtsanwalt die Sachbearbeiterin auch die behaupteten Unterlagen beigelegt bzw. die Kanzleimitarbeiterin diese auf Grund des divergierenden Vermerks wieder entfernt hat und darin allenfalls auch ein Organisationsverschulden gesehen werden kann vergleiche B 5. April 2011, 2011/16/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090061.Y01Im RIS seit
02.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014