RS Vwgh 2011/4/29 2011/09/0061

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Veröffentlicht am 29.04.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Die offenkundige Unterlassung der Heranziehung des Mängelbehebungsauftrages bei der vom Rechtsanwalt anlässlich der Unterfertigung des Schriftsatzes vorzunehmenden (abschließenden) Prüfung stellt nicht bloß einen minderen Grad des Versehen dar; dieses Fehlverhalten ist unmittelbar dem Bf zuzurechnen. Es erübrigt sich daher die weitere Prüfung, ob im Vorfeld der Unterfertigung durch den Rechtsanwalt die Sachbearbeiterin auch die behaupteten Unterlagen beigelegt bzw. die Kanzleimitarbeiterin diese auf Grund des divergierenden Vermerks wieder entfernt hat und darin allenfalls auch ein Organisationsverschulden gesehen werden kann (vgl. B 5. April 2011, 2011/16/0044).Die offenkundige Unterlassung der Heranziehung des Mängelbehebungsauftrages bei der vom Rechtsanwalt anlässlich der Unterfertigung des Schriftsatzes vorzunehmenden (abschließenden) Prüfung stellt nicht bloß einen minderen Grad des Versehen dar; dieses Fehlverhalten ist unmittelbar dem Bf zuzurechnen. Es erübrigt sich daher die weitere Prüfung, ob im Vorfeld der Unterfertigung durch den Rechtsanwalt die Sachbearbeiterin auch die behaupteten Unterlagen beigelegt bzw. die Kanzleimitarbeiterin diese auf Grund des divergierenden Vermerks wieder entfernt hat und darin allenfalls auch ein Organisationsverschulden gesehen werden kann vergleiche B 5. April 2011, 2011/16/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090061.Y01

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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