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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/02/0158 2011/02/0157Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 31 VwGG bieten keine Grundlage dafür, der Richter habe die Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge oder Dauer zu erledigen, weswegen mit behaupteten Verzögerungen keine Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin gegen den Ablehnenden aufgezeigt werden können.Die Bestimmungen des Paragraph 31, VwGG bieten keine Grundlage dafür, der Richter habe die Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge oder Dauer zu erledigen, weswegen mit behaupteten Verzögerungen keine Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin gegen den Ablehnenden aufgezeigt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020156.X01Im RIS seit
27.07.2011Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011