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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/02/0112Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/17/0242 B 21. Februar 2005 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Der Rechtsanwalt darf nur rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen, ohne die gebotene Sorgfaltspflicht (Überwachungspflicht) zu verletzen. Für den Inhalt der von ihm unterfertigten Schriftsätze ist der Vertreter selbst verantwortlich (Hinweis E 20. Jänner 2000, 98/06/0108, betreffend eine unrichtige Adressierung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020111.X02Im RIS seit
28.07.2011Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011