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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/19/0305 E 19. September 1996 RS 1Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde ist aus dem Grunde des § 45 Abs 3 AVG verpflichtet, dem Berufungswerber eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterläßt sie dies, so unterliegt ein zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattetes Beschwerdevorbringen nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot.Die Berufungsbehörde ist aus dem Grunde des Paragraph 45, Absatz 3, AVG verpflichtet, dem Berufungswerber eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterläßt sie dies, so unterliegt ein zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattetes Beschwerdevorbringen nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) "zu einem anderen Bescheid" Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020063.X01Im RIS seit
01.06.2011Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011