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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §152 Abs1 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 5 Abs. 6 militärische DienstgradeV 2002 kommt es, wenn es sich beim Beamten um einen Berufsoffizier und nicht um eine Militärperson handelt, keinesfalls darauf an, ob eine Militärperson nach der bis zum Ablauf des 30. November 2002 für sie geltenden Rechtslage am Arbeitsplatz des Beamten den Amtstitel "Brigadier" hätte erreichen können; maßgeblich ist vielmehr, ob dies für einen Berufsoffizier an seinem Arbeitsplatz möglich war. Die in § 247 Abs. 7 erster Satz BDG 1979 in Verbindung mit § 152 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 61/1997 für Militärpersonen vorgesehene Restriktion, wonach der Amtstitel Brigadier (durch Zeitvorrückung) erst ab der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe M BO 1 erreicht werden konnte, war für den Beamten als Berufsoffizier ohne jede Bedeutung. Maßgeblich war vielmehr, ob nach der Bestimmung des (gemäß § 247 Abs. 7 erster Satz BDG 1979 bis zum 30. November 2002 für Berufsoffiziere geltenden) § 271 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 550/1994 der Amtstitel Brigadier auf dem Arbeitsplatz des Beamten (durch Beförderung) zu erreichen war.Nach dem klaren Wortlaut der Übergangsbestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, militärische DienstgradeV 2002 kommt es, wenn es sich beim Beamten um einen Berufsoffizier und nicht um eine Militärperson handelt, keinesfalls darauf an, ob eine Militärperson nach der bis zum Ablauf des 30. November 2002 für sie geltenden Rechtslage am Arbeitsplatz des Beamten den Amtstitel "Brigadier" hätte erreichen können; maßgeblich ist vielmehr, ob dies für einen Berufsoffizier an seinem Arbeitsplatz möglich war. Die in Paragraph 247, Absatz 7, erster Satz BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, für Militärpersonen vorgesehene Restriktion, wonach der Amtstitel Brigadier (durch Zeitvorrückung) erst ab der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe M BO 1 erreicht werden konnte, war für den Beamten als Berufsoffizier ohne jede Bedeutung. Maßgeblich war vielmehr, ob nach der Bestimmung des (gemäß Paragraph 247, Absatz 7, erster Satz BDG 1979 bis zum 30. November 2002 für Berufsoffiziere geltenden) Paragraph 271, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, der Amtstitel Brigadier auf dem Arbeitsplatz des Beamten (durch Beförderung) zu erreichen war.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120093.X01Im RIS seit
06.06.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011