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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §48a Abs3;Rechtssatz
Bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beamten durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle verkraftet werden kann, sowie, dass in diesem Zusammenhang ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamten der Dienststelle bestehen kann (Hinweis E jeweils vom 12. Mai 2010, 2009/12/0040 und 2009/12/0044). Das von der Behörde in diesem Zusammenhang für einen "Vergleichszeitraum des Jahres 2009 (vom 1. Jänner bis 30. Oktober 2009)" angegebene Ausmaß einer durchschnittlichen Belastung mit "durchschnittlich 23,4 Mehrdienstleistungen" (offenbar gemeint: pro Monat) wäre für sich genommen unter Berücksichtigung des in § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen noch nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung der Entstehung höherer Überstundenbelastung anderer Dienstnehmer durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten zu begründen (Hinweis E vom 30. März 2011, 2009/12/0182).Bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beamten durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle verkraftet werden kann, sowie, dass in diesem Zusammenhang ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamten der Dienststelle bestehen kann (Hinweis E jeweils vom 12. Mai 2010, 2009/12/0040 und 2009/12/0044). Das von der Behörde in diesem Zusammenhang für einen "Vergleichszeitraum des Jahres 2009 (vom 1. Jänner bis 30. Oktober 2009)" angegebene Ausmaß einer durchschnittlichen Belastung mit "durchschnittlich 23,4 Mehrdienstleistungen" (offenbar gemeint: pro Monat) wäre für sich genommen unter Berücksichtigung des in Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen noch nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung der Entstehung höherer Überstundenbelastung anderer Dienstnehmer durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten zu begründen (Hinweis E vom 30. März 2011, 2009/12/0182).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120064.X02Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011