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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 Abs4;Rechtssatz
Die Tatsache eines nicht erfolgten Freizeitausgleichs hätte der Beamte (mit der Konsequenz eines Entfalles des finanziellen Abgeltungsanspruches) dann zu vertreten, wenn er einen ihm von der Dienstbehörde bzw. Dienstvorgesetzten angebotenen Freizeitausgleich aus unsachlichen Gründen nicht in Anspruch genommen hätte (vgl. hiezu auch das zu einer ähnlichen Rechtslage nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 71/1994, ergangene E vom 23. Februar 2000, 97/12/0346). Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass das Angebot der Dienstbehörde betreffend den Freizeitausgleich konkret auf einen bestimmten Zeitraum für die Inanspruchnahme desselben zugeschnitten sein muss. Die generelle Anordnung einer bestimmten Abgeltungsart im Verständnis des § 49 Abs. 4 BDG 1979 reicht dafür nicht.Die Tatsache eines nicht erfolgten Freizeitausgleichs hätte der Beamte (mit der Konsequenz eines Entfalles des finanziellen Abgeltungsanspruches) dann zu vertreten, wenn er einen ihm von der Dienstbehörde bzw. Dienstvorgesetzten angebotenen Freizeitausgleich aus unsachlichen Gründen nicht in Anspruch genommen hätte vergleiche hiezu auch das zu einer ähnlichen Rechtslage nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, ergangene E vom 23. Februar 2000, 97/12/0346). Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass das Angebot der Dienstbehörde betreffend den Freizeitausgleich konkret auf einen bestimmten Zeitraum für die Inanspruchnahme desselben zugeschnitten sein muss. Die generelle Anordnung einer bestimmten Abgeltungsart im Verständnis des Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 reicht dafür nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120053.X04Im RIS seit
06.06.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011