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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §49 Abs8;Rechtssatz
In Ermangelung eines Antrages des Beamten, der als Assistenzarzt an der Universitätsklinik der Medizinischen Universität Wien in einem öffentlich-rechtlichen definitiven Dienstverhältnis zum Bund steht, ist ein Freizeitzeitausgleich (welcher Art und nach welchem Schlüssel auch immer) nur bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig (vgl. § 49 Abs. 8 BDG 1979). Für nicht durch Freizeit ausgeglichene Journaldienststunden gelten die - im Übrigen dem § 16 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 entsprechenden - §§ 2 bzw. 3 der PauschV Journaldienstzulage Ärzte/innen Universitätskliniken 2000.In Ermangelung eines Antrages des Beamten, der als Assistenzarzt an der Universitätsklinik der Medizinischen Universität Wien in einem öffentlich-rechtlichen definitiven Dienstverhältnis zum Bund steht, ist ein Freizeitzeitausgleich (welcher Art und nach welchem Schlüssel auch immer) nur bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig vergleiche Paragraph 49, Absatz 8, BDG 1979). Für nicht durch Freizeit ausgeglichene Journaldienststunden gelten die - im Übrigen dem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956 entsprechenden - Paragraphen 2, bzw. 3 der PauschV Journaldienstzulage Ärzte/innen Universitätskliniken 2000.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120053.X03Im RIS seit
06.06.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011