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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28a Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0162 2010/09/0163 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/09/0203 E 28. Februar 2012Rechtssatz
§ 28a Abs. 3 AuslBG stellt frei von jeglichen Verschuldensüberlegungen ausschließlich auf die Tatsache des Einlangens ab. Einer Auseinandersetzung mit den in der Sphäre des Arbeitgebers liegenden Gründen und Überlegungen in Hinblick auf ein etwaiges Verschulden für die Unterlassung der Meldung bedarf es daher nicht.Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG stellt frei von jeglichen Verschuldensüberlegungen ausschließlich auf die Tatsache des Einlangens ab. Einer Auseinandersetzung mit den in der Sphäre des Arbeitgebers liegenden Gründen und Überlegungen in Hinblick auf ein etwaiges Verschulden für die Unterlassung der Meldung bedarf es daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090161.X04Im RIS seit
30.05.2011Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012