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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1165;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0162 2010/09/0163 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/09/0203 E 28. Februar 2012Rechtssatz
Im Sinne der Abgrenzung gemäß § 4 Abs. 1 AÜG ist die Lösung der Frage, ob nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt überhaupt ein Werkvertrag vorliegt, der entscheidende Teil dieser Abgrenzung. Liegt ein Werkvertrag nicht vor, so ist schon deshalb die Folgerung der Behörde, die Ausländer hätten ihre Leistungen als von Dritten überlassene Arbeitskräfte erbracht, nicht als rechtswidrig zu erkennen.Im Sinne der Abgrenzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AÜG ist die Lösung der Frage, ob nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt überhaupt ein Werkvertrag vorliegt, der entscheidende Teil dieser Abgrenzung. Liegt ein Werkvertrag nicht vor, so ist schon deshalb die Folgerung der Behörde, die Ausländer hätten ihre Leistungen als von Dritten überlassene Arbeitskräfte erbracht, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090161.X01Im RIS seit
30.05.2011Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012