RS Vwgh 2011/4/29 2010/09/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2011
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0162 2010/09/0163 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/09/0203 E 28. Februar 2012

Rechtssatz

Im Sinne der Abgrenzung gemäß § 4 Abs. 1 AÜG ist die Lösung der Frage, ob nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt überhaupt ein Werkvertrag vorliegt, der entscheidende Teil dieser Abgrenzung. Liegt ein Werkvertrag nicht vor, so ist schon deshalb die Folgerung der Behörde, die Ausländer hätten ihre Leistungen als von Dritten überlassene Arbeitskräfte erbracht, nicht als rechtswidrig zu erkennen.Im Sinne der Abgrenzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AÜG ist die Lösung der Frage, ob nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt überhaupt ein Werkvertrag vorliegt, der entscheidende Teil dieser Abgrenzung. Liegt ein Werkvertrag nicht vor, so ist schon deshalb die Folgerung der Behörde, die Ausländer hätten ihre Leistungen als von Dritten überlassene Arbeitskräfte erbracht, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090161.X01

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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