RS Vwgh 2011/4/29 2010/09/0008

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Veröffentlicht am 29.04.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0057 E 31. August 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Hat die Behörde einen Beweisantrag nicht berücksichtigt und ist dies auch im aufsichtsbehördlichen Verfahren von der Vorstellungsbehörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof als mit der Rechtslage vereinbar angesehen worden, kann dieses Versäumnis in der Folge nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag nachgeholt werden (Hinweis E 19.9.1990, 90/01/0042).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090008.X02

Im RIS seit

06.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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