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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §14 Abs8;Beachte
Besprechung in: ZVR 10/2011, 335-336;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO 1960 schränkt nicht darauf ein, dass diese Bestimmung nur bei einer Übertretung iSd § 5 Abs. 1 legcit (also bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber) anzuwenden wäre. Vielmehr ist nach § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO 1960 lediglich erforderlich, dass die betreffende Person angibt, dass eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass auch bei einer Alkoholisierung im Bereich zwischen 0,5 und 0,8 Promille Blutalkoholgehalt eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei Lenkern auftritt, weshalb ein entsprechendes Verbot des Lenkens und Inbetriebnehmens von Kraftfahrzeugen in § 14 Abs. 8 FSG 1997 verfügt wurde. Unter den Begriff einer "Alkoholbeeinträchtigung" iSd § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO 1960 können daher auch jene Fälle subsumiert werden, in denen beim Lenker eine Alkoholisierung nach §14 Abs. 8 FSG 1997 festgestellt wurde. Dies zeigt sich auch schon dadurch, dass § 5 Abs. 2 und 2a StVO 1960 unter anderem sogar auf Begleiter von Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs. 3 und 6 FSG 1997 anzuwenden ist (vgl. § 5 Abs. 2b Z. 2 StVO 1960); umso mehr muss dies für einen Lenker (auch ohne Begleiter) selbst gelten.Der Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 8, Ziffer 2, StVO 1960 schränkt nicht darauf ein, dass diese Bestimmung nur bei einer Übertretung iSd Paragraph 5, Absatz eins, legcit (also bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber) anzuwenden wäre. Vielmehr ist nach Paragraph 5, Absatz 8, Ziffer 2, StVO 1960 lediglich erforderlich, dass die betreffende Person angibt, dass eine Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass auch bei einer Alkoholisierung im Bereich zwischen 0,5 und 0,8 Promille Blutalkoholgehalt eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei Lenkern auftritt, weshalb ein entsprechendes Verbot des Lenkens und Inbetriebnehmens von Kraftfahrzeugen in Paragraph 14, Absatz 8, FSG 1997 verfügt wurde. Unter den Begriff einer "Alkoholbeeinträchtigung" iSd Paragraph 5, Absatz 8, Ziffer 2, StVO 1960 können daher auch jene Fälle subsumiert werden, in denen beim Lenker eine Alkoholisierung nach §14 Absatz 8, FSG 1997 festgestellt wurde. Dies zeigt sich auch schon dadurch, dass Paragraph 5, Absatz 2 und 2 a StVO 1960 unter anderem sogar auf Begleiter von Ausbildungsfahrten gemäß Paragraph 19, Absatz 3 und 6 FSG 1997 anzuwenden ist vergleiche Paragraph 5, Absatz 2 b, Ziffer 2, StVO 1960); umso mehr muss dies für einen Lenker (auch ohne Begleiter) selbst gelten.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010020256.X01Im RIS seit
02.06.2011Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014