RS Vwgh 2011/4/29 2010/02/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2011
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/02/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1848/53 B 23. Mai 1956 VwSlg 4070 A/1956 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, daß jeder Bescheid, der in der gleichen Angelegenheit in der Zwischenzeit ergangen ist und rechtlich nur bei Annahme der Rechtskraft des mit der nachträglich eingebrachten Berufung bekämpften Bescheides als zulässig angesehen werden könne, von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, ohne daß es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010020137.X03

Im RIS seit

03.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten