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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §72 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/02/0138Rechtssatz
Die Anwendung des § 72 Abs. 3 AVG setzt, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung voraus.Die Anwendung des Paragraph 72, Absatz 3, AVG setzt, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung voraus.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010020137.X01Im RIS seit
03.06.2011Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011