RS Vwgh 2011/4/29 2010/02/0137

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Veröffentlicht am 29.04.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §72 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/02/0138

Rechtssatz

Die Anwendung des § 72 Abs. 3 AVG setzt, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung voraus.Die Anwendung des Paragraph 72, Absatz 3, AVG setzt, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung voraus.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010020137.X01

Im RIS seit

03.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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