RS Vwgh 2011/4/29 2009/09/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2011
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0012 E 16. Oktober 2008 RS 5

Stammrechtssatz

Soweit sich der Beschuldigte gegen die Bindung an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Umfang der unter Hinweis auf § 3 VStG behaupteten Zurechnungsunfähigkeit richtet, verkennt er, dass die Zurechnungsfähigkeit Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Die im Disziplinarverfahren bestehende Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen umfasst auch die Feststellungen zum "inneren Tatbestand" (Schuldform) und zur "Zurechnungsfähigkeit", soweit sie dem Spruch zugrundegelegt wurden (Hinweis etwa auf das E vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0199).Soweit sich der Beschuldigte gegen die Bindung an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Umfang der unter Hinweis auf Paragraph 3, VStG behaupteten Zurechnungsunfähigkeit richtet, verkennt er, dass die Zurechnungsfähigkeit Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Die im Disziplinarverfahren bestehende Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen umfasst auch die Feststellungen zum "inneren Tatbestand" (Schuldform) und zur "Zurechnungsfähigkeit", soweit sie dem Spruch zugrundegelegt wurden (Hinweis etwa auf das E vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0199).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090043.X01

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten