Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §95 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0012 E 16. Oktober 2008 RS 5Stammrechtssatz
Soweit sich der Beschuldigte gegen die Bindung an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Umfang der unter Hinweis auf § 3 VStG behaupteten Zurechnungsunfähigkeit richtet, verkennt er, dass die Zurechnungsfähigkeit Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Die im Disziplinarverfahren bestehende Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen umfasst auch die Feststellungen zum "inneren Tatbestand" (Schuldform) und zur "Zurechnungsfähigkeit", soweit sie dem Spruch zugrundegelegt wurden (Hinweis etwa auf das E vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0199).Soweit sich der Beschuldigte gegen die Bindung an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Umfang der unter Hinweis auf Paragraph 3, VStG behaupteten Zurechnungsunfähigkeit richtet, verkennt er, dass die Zurechnungsfähigkeit Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Die im Disziplinarverfahren bestehende Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen umfasst auch die Feststellungen zum "inneren Tatbestand" (Schuldform) und zur "Zurechnungsfähigkeit", soweit sie dem Spruch zugrundegelegt wurden (Hinweis etwa auf das E vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0199).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090043.X01Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011