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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs2 litm;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/09/0242 E 25. Februar 2010 RS 1 (Hier ohne den ersten Satz: kein Aufenthaltstitel, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines relevanten Freizügigkeitssachverhaltes (vgl. E 11. März 2010, 2007/09/0096))Stammrechtssatz
Abgesehen von der Kindeseigenschaft ist weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG, dass das Kind zur Niederlassung nach dem NAG 2005 berechtigt ist. Dabei ist § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG infolge des ausdrücklichen Verweises auf das NAG 2005 im systematischen Zusammenhang mit diesem, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z. 5 und § 47 Abs. 3 NAG 2005, dahingehend auszulegen, dass Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG nur unter der Voraussetzung angenommen werden können, dass dem drittstaatsangehörigen Angehörigen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. (Hier: Der Ausländer war im Tatzeitpunkt im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" ohne Zugang zum Arbeitsmarkt nach § 8 Abs. 2 Z. 5 des NAG 2005. Ob dieser Aufenthaltstitel rechtens erteilt wurde oder nicht, wäre in dem der Erteilung des Aufenthaltstitels zugrunde liegenden Verfahren zu klären gewesen, kann aber im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren infolge der durch die eingetretene Rechtskraft geschaffenen Tatbestandswirkung nicht mehr aufgegriffen werden.)Abgesehen von der Kindeseigenschaft ist weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG, dass das Kind zur Niederlassung nach dem NAG 2005 berechtigt ist. Dabei ist Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG infolge des ausdrücklichen Verweises auf das NAG 2005 im systematischen Zusammenhang mit diesem, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 47, Absatz 3, NAG 2005, dahingehend auszulegen, dass Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG nur unter der Voraussetzung angenommen werden können, dass dem drittstaatsangehörigen Angehörigen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. (Hier: Der Ausländer war im Tatzeitpunkt im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" ohne Zugang zum Arbeitsmarkt nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, des NAG 2005. Ob dieser Aufenthaltstitel rechtens erteilt wurde oder nicht, wäre in dem der Erteilung des Aufenthaltstitels zugrunde liegenden Verfahren zu klären gewesen, kann aber im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren infolge der durch die eingetretene Rechtskraft geschaffenen Tatbestandswirkung nicht mehr aufgegriffen werden.)
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090302.X01Im RIS seit
06.06.2011Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011