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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/09/0286 E 29. April 2011 RS 5Stammrechtssatz
Die Regelungen des § 28b AuslBG betreffen nicht die Erzeugungsbedingungen von Strafbescheiden gemäß § 28 AuslBG. Im Übrigen zählen gemäß § 28b Abs. 2 vierter Satz AuslBG "(r)echtskräftige Bestrafungen wegen Beschäftigung mehrerer Ausländer … als eine Bestrafung, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang am selben Ort beschäftigt wurden". Es ist daher nicht zu ersehen, inwiefern der Bf dadurch in seinen Rechten verletzt worden wäre, dass er wegen Beschäftigung von Ausländern nach seiner Behauptung in einem zeitlichen Zusammenhang am selben Ort mit mehreren Strafbescheiden und nicht mit einem Strafbescheid bestraft worden ist.Die Regelungen des Paragraph 28 b, AuslBG betreffen nicht die Erzeugungsbedingungen von Strafbescheiden gemäß Paragraph 28, AuslBG. Im Übrigen zählen gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, vierter Satz AuslBG "(r)echtskräftige Bestrafungen wegen Beschäftigung mehrerer Ausländer … als eine Bestrafung, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang am selben Ort beschäftigt wurden". Es ist daher nicht zu ersehen, inwiefern der Bf dadurch in seinen Rechten verletzt worden wäre, dass er wegen Beschäftigung von Ausländern nach seiner Behauptung in einem zeitlichen Zusammenhang am selben Ort mit mehreren Strafbescheiden und nicht mit einem Strafbescheid bestraft worden ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090287.X05Im RIS seit
06.06.2011Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015