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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E002 EGV Art2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/09/0093 E 30. Jänner 2006 RS 4Stammrechtssatz
Ausgehend von den im vorliegenden E zitierten Rechtssätzen des Urteils des EuGH vom 20. November 2001, C-268/99, erscheint es im Beschwerdefall gleichgültig, ob ein Arbeitsvertrag, eine Beschäftigung oder Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne der inländischen Bestimmungen des AuslBG vorliegt (siehe auch Geiger, EG-Vertrag, 1993, S. 147, RNr. 6). Vielmehr kommt es allein auf das Unterordnungsverhältnis an, wobei diesbezüglich zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht kein Unterschied besteht.Ausgehend von den im vorliegenden E zitierten Rechtssätzen des Urteils des EuGH vom 20. November 2001, C-268/99, erscheint es im Beschwerdefall gleichgültig, ob ein Arbeitsvertrag, eine Beschäftigung oder Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne der inländischen Bestimmungen des AuslBG vorliegt (siehe auch Geiger, EG-Vertrag, 1993, Sitzung 147, RNr. 6). Vielmehr kommt es allein auf das Unterordnungsverhältnis an, wobei diesbezüglich zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht kein Unterschied besteht.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0268 Aldona Malgorzata Jany VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090286.X01Im RIS seit
27.07.2011Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015