RS Vwgh 2011/4/29 2008/09/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2011
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Z17;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/04/0196 E 24. Oktober 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die erst im Rechtsmittelverfahren (im Berufungsschriftsatz) bekundete Schuldeinsicht kann dem Beschwerdeführer nicht (mehr) als Milderungsgrund nach der sinngemäß heranzuziehenden Bestimmung des § 34 Z. 17 StGB zugute gehalten werden. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall daher die Ablegung eines qualifizierten Geständnisses bzw. das Vorliegen eines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung mit Recht nicht als mildernd gewertet.Die erst im Rechtsmittelverfahren (im Berufungsschriftsatz) bekundete Schuldeinsicht kann dem Beschwerdeführer nicht (mehr) als Milderungsgrund nach der sinngemäß heranzuziehenden Bestimmung des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB zugute gehalten werden. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall daher die Ablegung eines qualifizierten Geständnisses bzw. das Vorliegen eines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung mit Recht nicht als mildernd gewertet.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008090246.X01

Im RIS seit

06.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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