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L44109 Feuerpolizei Kehrordnung WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 13a TabakG 1995 stützt sich auf den Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen", welches in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG; siehe dazu auch die RV 610 BlgNR, XXIII. GP S.4). Das Wr FLKG 1957 ist hingegen eine auf der Landeskompetenz des Art. 15 Abs. 1 B-VG beruhende Rechtsvorschrift (Gesetzgebung und Vollziehung Landessache). Das Wr FLKG 1957 enthält keine Rechtsgrundlage für einen Feststellungsbescheid, wonach auf Grund feuerpolizeilicher Vorschriften eine Raumteilung eines Gastraumes nicht möglich sei.Paragraph 13 a, TabakG 1995 stützt sich auf den Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen", welches in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG; siehe dazu auch die Regierungsvorlage 610 BlgNR, römisch 23 . Gesetzgebungsperiode S.4). Das Wr FLKG 1957 ist hingegen eine auf der Landeskompetenz des Artikel 15, Absatz eins, B-VG beruhende Rechtsvorschrift (Gesetzgebung und Vollziehung Landessache). Das Wr FLKG 1957 enthält keine Rechtsgrundlage für einen Feststellungsbescheid, wonach auf Grund feuerpolizeilicher Vorschriften eine Raumteilung eines Gastraumes nicht möglich sei.
§ 13a Abs. 3 Z. 2 TabakG 1995 sieht unbeschadet dessen eine bescheidmäßige Feststellung durch jene Behörde, die das Wr FLKG 1957 zu vollziehen hat, vor. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer derartigen gesetzlichen Regelung, die Bescheinigungen einer Behörde im Rahmen der Vollziehung von Gesetzen einer anderen Gesetzgebungs- bzw. Vollziehungsautorität normiert, kann auf die Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG gestützt werden (vgl. das E des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1985, Slg. Nr. 10.715, und dazu Moritz, Amtshilfe und einfaches Gesetz, ÖGZ 11/1987, S. 2 ff).Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2, TabakG 1995 sieht unbeschadet dessen eine bescheidmäßige Feststellung durch jene Behörde, die das Wr FLKG 1957 zu vollziehen hat, vor. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer derartigen gesetzlichen Regelung, die Bescheinigungen einer Behörde im Rahmen der Vollziehung von Gesetzen einer anderen Gesetzgebungs- bzw. Vollziehungsautorität normiert, kann auf die Amtshilfe gemäß Artikel 22, B-VG gestützt werden vergleiche das E des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1985, Slg. Nr. 10.715, und dazu Moritz, Amtshilfe und einfaches Gesetz, ÖGZ 11/1987, Sitzung 2 ff).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050337.X01Im RIS seit
06.06.2011Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011