RS Vwgh 2011/5/3 2009/05/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2011
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134 Abs5;
BauO Wr §62 Abs1 Z4;
BauO Wr §87 Abs3;
GaragenG Wr 1957 §36a Abs2;
GaragenG Wr 1957 §36a Abs7;

Rechtssatz

Dann, wenn ein Arbeitsraum von zumindest 80 m2 aus einem ehemaligen Lager geschaffen wird, tritt eine Stellplatzverpflichtung ein. Dafür ist eine Bauanzeige im Hinblick auf § 62 Abs. 1 Z. 4 Wr BauO nicht ausreichend, sondern dies bedarf vielmehr einer Baubewilligung. Im Baubewilligungsverfahren kommt dem (Mit-)Eigentümer jedenfalls Parteistellung zu.Dann, wenn ein Arbeitsraum von zumindest 80 m2 aus einem ehemaligen Lager geschaffen wird, tritt eine Stellplatzverpflichtung ein. Dafür ist eine Bauanzeige im Hinblick auf Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, Wr BauO nicht ausreichend, sondern dies bedarf vielmehr einer Baubewilligung. Im Baubewilligungsverfahren kommt dem (Mit-)Eigentümer jedenfalls Parteistellung zu.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050322.X02

Im RIS seit

06.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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