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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §138;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/05/0012 E 3. Mai 2011 RS 4Stammrechtssatz
Die Bauoberbehörde ist, da ihr kein Richter angehört, keine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG. Im Übrigen ist es im Hinblick auf Art. 6 MRK zwar zutreffend, dass die Mitglieder der Bauoberbehörde bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (§ 138 Abs. 5 Wr BauO) und nur aus besonderen, gesetzlich geregelten Gründen ihres Amtes enthoben werden können (§ 138 Abs. 3 Wr BauO). Für ein Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK ist es aber auch erforderlich, dass nach dem äußeren Anschein Unparteilichkeit und Unabhängigkeit vorliegt. Wesentlich erscheint es, dass ein Bescheid des Magistrates der Stadt Wien von Bediensteten der Stadt Wien überprüft wird, die, abgesehen von ihrer Tätigkeit im Rahmen der Bauoberbehörde, in den Apparat des Magistrates und dessen Hierarchie und Weisungszusammenhänge eingegliedert sind (Hinweis E VfGH vom 11. März 1999, Slg.Nr. 15.462, mwN). Dies führt in einem Fall wie dem vorliegenden, wo auf der anderen Seite eine außenstehende Streitpartei steht, insgesamt dazu, dass der äußere Anschein der Unabhängigkeit der Bauoberbehörde nicht in dem Maße gewährt ist, das Art. 6 MRK für ein unabhängiges Tribunal voraussetzt. Damit geht das Vorbringen des Bfs, dass er durch die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Bauoberbehörde für Wien in seinen aus der MRK erfließenden Rechten verletzt sei, ins Leere (dazu, dass auch keine verfassungsrechtliche Pflicht besteht, die Bauoberbehörde als Tribunal einzurichten, vgl. Moritz in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 111 B-VG, Rz 9, FN 29).Die Bauoberbehörde ist, da ihr kein Richter angehört, keine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG. Im Übrigen ist es im Hinblick auf Artikel 6, MRK zwar zutreffend, dass die Mitglieder der Bauoberbehörde bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (Paragraph 138, Absatz 5, Wr BauO) und nur aus besonderen, gesetzlich geregelten Gründen ihres Amtes enthoben werden können (Paragraph 138, Absatz 3, Wr BauO). Für ein Tribunal im Sinne des Artikel 6, MRK ist es aber auch erforderlich, dass nach dem äußeren Anschein Unparteilichkeit und Unabhängigkeit vorliegt. Wesentlich erscheint es, dass ein Bescheid des Magistrates der Stadt Wien von Bediensteten der Stadt Wien überprüft wird, die, abgesehen von ihrer Tätigkeit im Rahmen der Bauoberbehörde, in den Apparat des Magistrates und dessen Hierarchie und Weisungszusammenhänge eingegliedert sind (Hinweis E VfGH vom 11. März 1999, Slg.Nr. 15.462, mwN). Dies führt in einem Fall wie dem vorliegenden, wo auf der anderen Seite eine außenstehende Streitpartei steht, insgesamt dazu, dass der äußere Anschein der Unabhängigkeit der Bauoberbehörde nicht in dem Maße gewährt ist, das Artikel 6, MRK für ein unabhängiges Tribunal voraussetzt. Damit geht das Vorbringen des Bfs, dass er durch die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Bauoberbehörde für Wien in seinen aus der MRK erfließenden Rechten verletzt sei, ins Leere (dazu, dass auch keine verfassungsrechtliche Pflicht besteht, die Bauoberbehörde als Tribunal einzurichten, vergleiche Moritz in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 111, B-VG, Rz 9, FN 29).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050154.X02Im RIS seit
06.06.2011Zuletzt aktualisiert am
07.10.2011