RS Vwgh 2011/5/3 2009/05/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2011
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

BauO Wr §138;
BauRallg;
B-VG Art111;
B-VG Art133 Z4;
MRK Art6;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0012 E 3. Mai 2011 RS 4

Stammrechtssatz

Die Bauoberbehörde ist, da ihr kein Richter angehört, keine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG. Im Übrigen ist es im Hinblick auf Art. 6 MRK zwar zutreffend, dass die Mitglieder der Bauoberbehörde bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (§ 138 Abs. 5 Wr BauO) und nur aus besonderen, gesetzlich geregelten Gründen ihres Amtes enthoben werden können (§ 138 Abs. 3 Wr BauO). Für ein Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK ist es aber auch erforderlich, dass nach dem äußeren Anschein Unparteilichkeit und Unabhängigkeit vorliegt. Wesentlich erscheint es, dass ein Bescheid des Magistrates der Stadt Wien von Bediensteten der Stadt Wien überprüft wird, die, abgesehen von ihrer Tätigkeit im Rahmen der Bauoberbehörde, in den Apparat des Magistrates und dessen Hierarchie und Weisungszusammenhänge eingegliedert sind (Hinweis E VfGH vom 11. März 1999, Slg.Nr. 15.462, mwN). Dies führt in einem Fall wie dem vorliegenden, wo auf der anderen Seite eine außenstehende Streitpartei steht, insgesamt dazu, dass der äußere Anschein der Unabhängigkeit der Bauoberbehörde nicht in dem Maße gewährt ist, das Art. 6 MRK für ein unabhängiges Tribunal voraussetzt. Damit geht das Vorbringen des Bfs, dass er durch die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Bauoberbehörde für Wien in seinen aus der MRK erfließenden Rechten verletzt sei, ins Leere (dazu, dass auch keine verfassungsrechtliche Pflicht besteht, die Bauoberbehörde als Tribunal einzurichten, vgl. Moritz in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 111 B-VG, Rz 9, FN 29).Die Bauoberbehörde ist, da ihr kein Richter angehört, keine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG. Im Übrigen ist es im Hinblick auf Artikel 6, MRK zwar zutreffend, dass die Mitglieder der Bauoberbehörde bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (Paragraph 138, Absatz 5, Wr BauO) und nur aus besonderen, gesetzlich geregelten Gründen ihres Amtes enthoben werden können (Paragraph 138, Absatz 3, Wr BauO). Für ein Tribunal im Sinne des Artikel 6, MRK ist es aber auch erforderlich, dass nach dem äußeren Anschein Unparteilichkeit und Unabhängigkeit vorliegt. Wesentlich erscheint es, dass ein Bescheid des Magistrates der Stadt Wien von Bediensteten der Stadt Wien überprüft wird, die, abgesehen von ihrer Tätigkeit im Rahmen der Bauoberbehörde, in den Apparat des Magistrates und dessen Hierarchie und Weisungszusammenhänge eingegliedert sind (Hinweis E VfGH vom 11. März 1999, Slg.Nr. 15.462, mwN). Dies führt in einem Fall wie dem vorliegenden, wo auf der anderen Seite eine außenstehende Streitpartei steht, insgesamt dazu, dass der äußere Anschein der Unabhängigkeit der Bauoberbehörde nicht in dem Maße gewährt ist, das Artikel 6, MRK für ein unabhängiges Tribunal voraussetzt. Damit geht das Vorbringen des Bfs, dass er durch die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Bauoberbehörde für Wien in seinen aus der MRK erfließenden Rechten verletzt sei, ins Leere (dazu, dass auch keine verfassungsrechtliche Pflicht besteht, die Bauoberbehörde als Tribunal einzurichten, vergleiche Moritz in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 111, B-VG, Rz 9, FN 29).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050154.X02

Im RIS seit

06.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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