TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/14 92/12/0180

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
64/01 Hochschullehrer;

Norm

GehG 1956 §54;
HSchAssG §1 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. A in H, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 24. Jänner 1992, Zl. 240.643/14-110C/92, betreffend Abfertigung nach § 54 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere des angefochtenen Bescheides, geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 1. Oktober 1985 bis zum 30. Juni 1987 als Vertragsassistent, ab seiner mit Wirkung vom 1. Juli 1987 erfolgten Ernennung als Universitätsassistent am Institut für zivilgerichtliches Verfahren der Universität tätig. Sein Dienstverhältnis endete am 30. Juni 1989 durch Ablauf der Bestellungsdauer.

Nachdem der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung einer Abfertigung gestellt hatte und in einer weiteren Eingabe vom 20. Jänner 1992 ausdrücklich beantragt hatte, bei der Ermittlung der Verwendungsdauer für die Berechnung der Abfertigung auch sämtliche Vorzeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent ab 1. Oktober 1985 zu berücksichtigen, wies die belangte Behörde diesen Antrag auf Zuerkennung einer Abfertigung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 1992 ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, daß sich die für den Anspruch auf Abfertigung nach § 54 des Gehaltsgesetzes 1956 (im folgenden: GG) maßgebende Verwendungsdauer als Universitätsassistent (1. Juli 1987 bis 30. Juni 1989) nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstrecke.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er im wesentlichen vorbrachte, die Nichtberücksichtigung seiner als Vertragsassistent zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung nach § 54 Abs. 2 GG sei gleichheitswidrig, da dies der in Rechtsprechung und Schrifttum zur Funktion der Abfertigung als Treueprämie für die Dauer der Betriebszugehörigkeit entwickelten Auffassung eklatant widerspreche und auch seine Tätigkeit als Vertragsassistent nach der ausdrücklichen Bestätigung des Institutsvorstandes die gleiche gewesen sei wie die eines Universitätsassistenten. Auf Grund dieser Bestätigung habe der Beschwerdeführer auch eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in der Höhe erhalten, wie sie Universitätsassistenten gebühre.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 24. Juni 1992, B 311/92, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde fristgerecht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem im Beschwerdefall auf Grund der zeitlichen Lagerung des Dienstverhältnisses anzuwendenden Art. IX Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird, BGBl. Nr. 148, gebührt einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der sowohl am 30. September 1988 als auch am 1. Oktober 1988 dem Dienststand angehört und dessen Dienstverhältnis entweder kraft Gesetzes oder wegen Ablehnung des Antrages auf Überleitung in ein Dienstverhältnis gemäß Art. VI endet, eine Abfertigung in der Höhe, wie sie im § 54 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung vorgesehen ist.

§ 54 Abs. 1 und 2 GG (in der im Art. IX Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1988, angesprochenen Fassung vor der durch Art. II Z. 12 dieses Bundesgesetzes geschaffenen Neuregelung) lauten:

"(1) Universitäts(Hochschul)assistenten, deren Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer endet, gebührt eine Abfertigung. Die Abfertigung gebührt jedoch Universitäts(Hochschul)assistenten, die keinen Antrag auf Weiterbestellung gestellt haben nur dann, wenn der unmittelbare Vorgesetzte (§ 4 Abs. 3 des Hochschulassistentengesetzess schriftlich bestätigt, daß eine Weiterbestellung nicht befürwortet wird.

    (2) Die Abfertigung beträgt, soweit nicht die Abs. 3 oder 4

anzuwenden sind, nach einer Verwendungsdauer als

Universitäts(Hochschul)assistent

von mehr als 2 Jahren ................  5 Monatsbezüge

von 6 Jahren .........................  8 Monatsbezüge

und von 10 Jahren ..................... 10 Monatsbezüge."

Die Abs. 3 und 4 dieser Gesetzesstelle sind im Beschwerdefall nicht von Bedeutung.

Auf Grund dieser Rechtslage ist davon auszugehen, daß bei einer Verwendungsdauer als Universitäts(Hochschul)assistent von zwei Jahren oder weniger kein Anspruch auf Abfertigung besteht.

Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich die Frage, wie die Verwendungsdauer im Sinn des § 54 Abs. 2 GG zu berechnen ist.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner ergänzten Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, die Berücksichtigung sämtlicher Dienstzeiten als Vertrags- und Universitätsassistent seien geboten. Dies ergebe sich schon bei richtiger Auslegung der Worte "Universitäts(Hochschul)assistent" in § 54 GG. Dies leitet der Beschwerdeführer daraus ab, daß das (mit 1. Oktober 1988 teilweise außer Kraft getretene) Bundesgesetz vom 11. Juli 1962 "über das Dienstverhältnis der Hochschulassistenten, wissenschaftlichen Hilfskräfte, Demonstratoren und Vertragsassistenten", BGBl. Nr. 216 - wie schon aus seiner Bezeichnung hervorgehe - im Abschnitt IV (§§ 19 ff) auch das Dienstverhältnis als Vertragsassistent regle. Auch laute die amtliche offizielle Kurzbezeichnung "Hochschulassistentengesetz 1962". Die Bezeichnung "Hochschulassistent" als Oberbegriff umfasse daher sowohl die Hochschulassistenten im engeren Sinn als auch unter anderem die Vertragsassistenten. An diesem (weiteren) Begriff habe auch das GG angeknüpft. Die durch die Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, in § 54 GG eingeführte Bezeichnung "Universitäts(Hochschul)assistenten" anstelle des früheren Terminus "Hochschulassistenten" sei lediglich eine Anpassung an die Terminologie des UOG gewesen, habe jedoch keine inhaltliche Änderung der früheren Rechtslage gebracht (Hinweis auf die Regierungsvorlage zu dieser Novelle, 501 Blg. NR. 14. GP, S 10). Für seine Rechtsauffassung führt der Beschwerdeführer auch die im IV. Abschnitt des Hochschulassistentengesetzes 1962 im § 22 unter anderem angeordnete Anwendung der §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 1 leg. cit., in denen in Anpassung an die Terminologie des UOG gleichfalls die Bezeichnung "Universitäts(Hochschul)assistenten" verwendet werde, für das Dienstverhältnis der Vertragsassistenten an.

Dem ist entgegenzuhalten, daß aus der amtlichen Kurzbezeichnung eines Gesetzes (hier: Hochschulassistentengesetz 1962) allein keine Schlußfolgerung gezogen werden kann. Abzustellen ist vielmehr auf den Inhalt des Gesetzes.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß im Abschnitt IV des Hochschulassistentengesetzes 1962 (§§ 19 bis 22) Regelungen über Vertragsassistenten getroffen werden. Dabei übersieht er jedoch, daß § 1 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962 eine Legaldefinition des Hochschulassistenten enthält ("Hochschulassistenten sind Bundesbeamte; auf sie finden die für das Dienstrecht der Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften so weit sinngemäß Anwendung, als sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt.") und sich der Abschnitt II "Hochschulassistenten" auf diesen Personenkreis bezieht. Schon aus der Systematik des Hochschulassistentengesetzes 1962 ergibt sich daher, daß dieses Gesetz zwischen Hochschulassistenten einerseits und Vertragsassistenten andererseits (nach der Form des Bestellungsaktes und der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses) streng unterscheidet.

Dazu kommt, daß das GG nach seinem § 1 Abs. 1 auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung findet. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind, soweit in diesem Bundesgesetz von Beamten gesprochen wird, darunter die Bundesbeamten des Dienststandes zu verstehen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Bundesbeamte jene Personen sind, die durch Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Wenn daher § 54 GG zunächst die Bezeichnung "Hochschulassistenten" verwendete, dann ergibt sich auf Grund der dargestellten Zusammenhänge zweifelsfrei, daß darunter ausschließlich die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Hochschulassistenten gemeint waren. Zutreffend hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß sich durch die Anpassung des § 54 GG an die Terminologie des UOG inhaltlich keine Änderung ergeben hat. Der Wortlaut des § 54 GG und systematische Überlegungen betreffend den Zusammenhang mit dem Hochschulassistentengesetz 1962 führen daher zum Ergebnis, daß der Begriff "Universitäts(Hochschul)assistenten" im § 54 GG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) nicht auch Vertragsassistenten erfaßt, sodaß die in dieser Verwendung zurückgelegten Zeiten bei der Ermittlung des Abfertigungsanspruches eines Universitätsassistenten und dessen Höhe außer Betracht zu bleiben haben (vgl. in diesem Sinne bereits die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1977, Zl. 662/77, sowie vom 17. Jänner 1979, Zl. 2359/78 = Slg. N.F. Nr. 9740 A).

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die vom Beschwerdeführer gegen dieses Auslegungsergebnis geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken, die im übrigen auch der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß der Verfassungsgerichtshofbeschwerde des Beschwerdeführers nicht aufgegriffen hat. Insbesondere können die in Lehre und Judikatur im Arbeitsrecht zur Abfertigung entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übertragen werden, zumal die Abfertigung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nur eine Ausnahmeerscheinung und nicht den Regelfall darstellt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bewegt sich die vom Gesetzgeber im § 54 GG (alte Fassung) getroffene Regelung im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge (Nichtgewährung des Parteiengehörs im Ermittlungsverfahren) geht schon deshalb ins Leere, weil der zur Lösung der Rechtsfrage maßgebliche Sachverhalt (nämlich die Verwendung des Beschwerdeführers als Universitätsassistent im Ausmaß von zwei Jahren) unbestritten ist und sonstiges Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers rechtlich nicht erheblich sein kann.

Da die (ergänzte) Beschwerde bereits ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120180.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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