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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs3 litc;Rechtssatz
Der Erlass Nr. 215 der Baupolizei Wien (betreffend Geländeveränderungen) wurde nicht als Verordnung und somit nicht gehörig kundgemacht. Im Sinne des Art. 89 Abs. 1 B-VG haben Gerichte, so auch der Verwaltungsgerichtshof, eine Norm dann als nicht existent zu betrachten, wenn eine gehörige Kundmachung fehlt (vgl. Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 319). Der Verwaltungsgerichtshof kann daher den betreffenden Erlass von vornherein nicht als Prüfungsmaßstab heranziehen. Lediglich der Verfassungsgerichtshof zieht auch Erlässe als Verordnungen dann in Prüfung, wenn sie ihrem Inhalt nach die Rechtssphäre von Normunterworfenen betreffen (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 10. Auflage, S. 302, Rz 603).Der Erlass Nr. 215 der Baupolizei Wien (betreffend Geländeveränderungen) wurde nicht als Verordnung und somit nicht gehörig kundgemacht. Im Sinne des Artikel 89, Absatz eins, B-VG haben Gerichte, so auch der Verwaltungsgerichtshof, eine Norm dann als nicht existent zu betrachten, wenn eine gehörige Kundmachung fehlt vergleiche Mayer, B-VG, 4. Auflage, Sitzung 319). Der Verwaltungsgerichtshof kann daher den betreffenden Erlass von vornherein nicht als Prüfungsmaßstab heranziehen. Lediglich der Verfassungsgerichtshof zieht auch Erlässe als Verordnungen dann in Prüfung, wenn sie ihrem Inhalt nach die Rechtssphäre von Normunterworfenen betreffen vergleiche Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 10. Auflage, Sitzung 302, Rz 603).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050012.X10Im RIS seit
06.06.2011Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014