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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/06/0189 E 31. März 2009 RS 1Stammrechtssatz
Ein mittels Textverarbeitung erstellter Bescheid stellt nach überwiegender Auffassung eine elektronisch erstellte Erledigung dar (vgl. dazu Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 125 und FN 288), auf der weder eine Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur aufscheinen musste.Ein mittels Textverarbeitung erstellter Bescheid stellt nach überwiegender Auffassung eine elektronisch erstellte Erledigung dar vergleiche dazu Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, Sitzung 125 und FN 288), auf der weder eine Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur aufscheinen musste.
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050012.X01Im RIS seit
06.06.2011Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014