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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0154 E 4. September 2001 RS 4Stammrechtssatz
Nachbarn erwächst aus den Bestimmungen des § 85 Wr BauO hinsichtlich der äußeren Gestaltung von Gebäuden kein subjektivöffentliches Recht.Nachbarn erwächst aus den Bestimmungen des Paragraph 85, Wr BauO hinsichtlich der äußeren Gestaltung von Gebäuden kein subjektivöffentliches Recht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050253.X03Im RIS seit
07.06.2011Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013