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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0088 E 21. Mai 2007 RS 1 (hier: nur die ersten zwei Sätze)Stammrechtssatz
Die Bauoberbehörde kann als Berufungsbehörde iSd § 136 Wr BauO im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG den Bescheid in jede Richtung hin abändern. Modifikationen eines Projektes sind dabei auch im Berufungsverfahren zulässig, solange das Projekt dadurch kein anderes wird (vgl. auch § 13 Abs. 8 AVG). Insbesondere sind Reduzierungen des Projektes zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 89/05/0026, und vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0044). (Hier: Die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommenen Änderungen - insbesondere wurde der hofseitige Aufzugsschacht insoweit abgeändert, dass dieser die innere Baufluchtlinie statt um 2,06 m nur mehr um 1,50 m überschreitet; die ursprünglich geplanten hofseitigen Balkone im 1. und 2. Stock im Bereich des rechten Seitentraktes entfielen zur Gänze; die im Erdgeschoß des rechten Seitentraktes befindliche Hausmeisterwohnung sollte nicht mehr abgebrochen, sondern in einen Abstellraum umgewidmet werden; es wurden statt der beiden geplanten Terrassen auf den Dächern des rechten und linken Seitentraktes begrünte Flachdächer vorgesehen; Verringerung der Kfz-Stellplätze von zwölf auf zehn - überschreiten den angeführten Rahmen nicht, weshalb die Berufungsbehörde den Umfang der Sache, über die sie gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 69 Wr BauO entscheiden durfte, nicht überschritten hat.)Die Bauoberbehörde kann als Berufungsbehörde iSd Paragraph 136, Wr BauO im Rahmen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG den Bescheid in jede Richtung hin abändern. Modifikationen eines Projektes sind dabei auch im Berufungsverfahren zulässig, solange das Projekt dadurch kein anderes wird vergleiche auch Paragraph 13, Absatz 8, AVG). Insbesondere sind Reduzierungen des Projektes zulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 89/05/0026, und vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0044). (Hier: Die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommenen Änderungen - insbesondere wurde der hofseitige Aufzugsschacht insoweit abgeändert, dass dieser die innere Baufluchtlinie statt um 2,06 m nur mehr um 1,50 m überschreitet; die ursprünglich geplanten hofseitigen Balkone im 1. und 2. Stock im Bereich des rechten Seitentraktes entfielen zur Gänze; die im Erdgeschoß des rechten Seitentraktes befindliche Hausmeisterwohnung sollte nicht mehr abgebrochen, sondern in einen Abstellraum umgewidmet werden; es wurden statt der beiden geplanten Terrassen auf den Dächern des rechten und linken Seitentraktes begrünte Flachdächer vorgesehen; Verringerung der Kfz-Stellplätze von zwölf auf zehn - überschreiten den angeführten Rahmen nicht, weshalb die Berufungsbehörde den Umfang der Sache, über die sie gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Wr BauO entscheiden durfte, nicht überschritten hat.)
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050205.X01Im RIS seit
06.06.2011Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012