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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/05/0038 E 16. April 1998 RS 1 (hier: ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Es ist gerade nicht Aufgabe der Baubehörde, selbständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen zu dulden oder nicht. Das Gesetz sieht vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welche - soweit ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist - nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichtes ersetzt werden kann (Hinweis E 14.9.1995, 95/06/0013). Liegt während des Baubewilligungsverfahrens die gem § 63 Abs 1 lit c Wr BauO erforderliche Zustimmung von Miteigentümern zur beantragten Bauführung nicht vor, können andere (der Bauführung zustimmende) Miteigentümer durch die Versagung der Baubewilligung nicht in ihren Rechten verletzt werden.Es ist gerade nicht Aufgabe der Baubehörde, selbständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen zu dulden oder nicht. Das Gesetz sieht vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welche - soweit ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist - nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichtes ersetzt werden kann (Hinweis E 14.9.1995, 95/06/0013). Liegt während des Baubewilligungsverfahrens die gem Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Wr BauO erforderliche Zustimmung von Miteigentümern zur beantragten Bauführung nicht vor, können andere (der Bauführung zustimmende) Miteigentümer durch die Versagung der Baubewilligung nicht in ihren Rechten verletzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050175.X07Im RIS seit
31.05.2011Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013