Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Partei ist grundsätzlich nicht gehalten, die Erfüllung eines an ihren Bevollmächtigten erteilten Auftrags zu überwachen; dies gilt nur dann nicht, wenn begründet damit gerechnet werden muss, der Vertreter werde untätig bleiben, etwa weil seine Zuverlässigkeit auf Grund konkreter Umstände in Zweifel zu ziehen ist (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 45 zu § 71 wiedergegebene hg. Judikatur).Die Partei ist grundsätzlich nicht gehalten, die Erfüllung eines an ihren Bevollmächtigten erteilten Auftrags zu überwachen; dies gilt nur dann nicht, wenn begründet damit gerechnet werden muss, der Vertreter werde untätig bleiben, etwa weil seine Zuverlässigkeit auf Grund konkreter Umstände in Zweifel zu ziehen ist vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 45 zu Paragraph 71, wiedergegebene hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220021.X03Im RIS seit
01.06.2011Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018