RS Vwgh 2011/5/5 2011/22/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
NAG 2005 §24 Abs2 idF 2009/I/029;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Partei ist grundsätzlich nicht gehalten, die Erfüllung eines an ihren Bevollmächtigten erteilten Auftrags zu überwachen; dies gilt nur dann nicht, wenn begründet damit gerechnet werden muss, der Vertreter werde untätig bleiben, etwa weil seine Zuverlässigkeit auf Grund konkreter Umstände in Zweifel zu ziehen ist (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 45 zu § 71 wiedergegebene hg. Judikatur).Die Partei ist grundsätzlich nicht gehalten, die Erfüllung eines an ihren Bevollmächtigten erteilten Auftrags zu überwachen; dies gilt nur dann nicht, wenn begründet damit gerechnet werden muss, der Vertreter werde untätig bleiben, etwa weil seine Zuverlässigkeit auf Grund konkreter Umstände in Zweifel zu ziehen ist vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 45 zu Paragraph 71, wiedergegebene hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011220021.X03

Im RIS seit

01.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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