RS Vwgh 2011/5/5 2008/22/0293

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Veröffentlicht am 05.05.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs2 Z1;
NAG 2005 §81 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/22/0056 E 4. November 2008 RS 3

Stammrechtssatz

Durch die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 1 NAG 2005 wird zwar (auch) die Änderung der Zuständigkeit für anhängige Verfahren ausdrücklich festgelegt, jedoch dadurch die früher fehlerhaft erfolgte Inanspruchnahme einer damals nicht gegebenen Zuständigkeit nicht beseitigt. § 81 Abs. 1 NAG 2005 kann nicht entnommen werden, dass mit dieser Vorschrift eine nach dem FrG 1997 (noch) nicht gegebene, fälschlicherweise in Anspruch genommene Zuständigkeit geheilt werden sollte. Dieser Bestimmung einen solchen Sinn zu unterstellen, erscheint schon deshalb verfehlt, weil dies im Ergebnis bedeuten würde, dass der Fremden das gesamte Verfahren einer Instanz vor der tatsächlich zuständigen Behörde genommen werden würde.Durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, NAG 2005 wird zwar (auch) die Änderung der Zuständigkeit für anhängige Verfahren ausdrücklich festgelegt, jedoch dadurch die früher fehlerhaft erfolgte Inanspruchnahme einer damals nicht gegebenen Zuständigkeit nicht beseitigt. Paragraph 81, Absatz eins, NAG 2005 kann nicht entnommen werden, dass mit dieser Vorschrift eine nach dem FrG 1997 (noch) nicht gegebene, fälschlicherweise in Anspruch genommene Zuständigkeit geheilt werden sollte. Dieser Bestimmung einen solchen Sinn zu unterstellen, erscheint schon deshalb verfehlt, weil dies im Ergebnis bedeuten würde, dass der Fremden das gesamte Verfahren einer Instanz vor der tatsächlich zuständigen Behörde genommen werden würde.

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Maßgebender Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008220293.X01

Im RIS seit

01.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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